Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Oekotrans GmbH mit Sitz in Schaffhausen (HR-Eintrag 12/09/01) Ökotrans bietet die Abwicklung von umweltfreundlichen Dienstleistungen für Schnellpostsendungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. a des PG (Postgesetz) sowie eilige Kuriersendungen, Klein- und Kleinsttransporte aller Art aus eigenen Mitteln (Eigenleistungen) und/oder mit Partnern (Fremdleistungen). Die Vermittlung der Transporte und die Transporte unterliegen dem OR (Schweizerisches Obligationenrecht). Für Sendungen im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die vorliegenden Haftungsbestimmungen, sofern das CMR (Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Strassengüterverkehr), das WA (Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) und die EVO/CIM (einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung) nicht zwingend etwas anderes vorschreiben. 1. Transportmittel und Beschränkungen Ökotrans befördert lokal/regional Sendungen per Fahrrad/Anhänger und national/international in Zusammenarbeit mit Swissconnect, Official Carrier SBB/CFF/FSS und Partnern. Ökotrans und seine Partner behalten sich die Annahme des Auftrages vor. 2. Transportkosten Die Transportstrecke wird anhand der einfach und übersichtlich gestalteten Tarifstruktur (Zonenplan) verrechnet. Stadt/Agglomeration (City) sind in Zonen A-D und die Umgebung (Regio) ist in Zone E unterteilt. Tarife in CHF (Schweizer Franken) exkl. MwSt. Änderungen vorbehalten. 3. Zahlungsbedingungen Werden Dienstleistungen unregelmässig genutzt, erfolgt die Bezahlung durch den Auftraggeber (AbsenderIn/EmpfängerIn) bei der Abholung bzw. Auslieferung des Transportgutes bar gegen Quittung direkt an den-die KurierIn. Bei regelmässigen Aufträgen wird eine Monatsrechnung mit Einzahlungsschein erstellt. Bei Daueraufträgen kann auf Wunsch ein LSV-Konto gemäss Bankverbindung eingerichtet werden. Konditionen: Zahlung innert 10 Tagen netto. Zahlung innert 30 Tagen netto Zuschlag CHF +10.00. Rechnungen gelten als genehmigt, wenn innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum (Poststempel) keine Einwendungen eingegangen sind. Zahlungsausgleich muss bis spätestens 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der SNB (Schweizerische Nationalbank) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Abonnemente/Gutscheine sind nicht übertragbar und ab Ausstellungsdatum ein Jahr gültig. 4. Haftungszeitraum Ökotrans sorgt für sorgfältige und zuverlässige Ausführung des Auftrages und haftet für Schäden, welche vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur ordentlichen Abgabe des Transportgutes verursacht werden. 5. Haftungsausschlüsse Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung, Beschädigungen oder Mängel bei Gütern, die in Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte, höhere Gewalt, Transporte folgender Gegenstände: Gold, Silber, Schmuck, Edelsteine, Geld (Noten/Münzen) und Schecks, Gefahrengut elektrische oder magnetische Beschädigungen, Löschung oder andere Schäden an Magnetplatten, elektronischen oder fotografischen Trägermaterialien in irgendwelcher Form Depotsendungen (Sendungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ohne Unterschrift hinterlegt werden) mittelbare Schäden 6. Haftungsbeschränkungen Ohne schriftliche Wertangabe durch den Absender auf den Frachtpapieren, beschränkt sich die Haftung für Beschädigung oder Verlust der beförderten Ware, Dokumente oder Pakete auf den effektiven Materialwert des Objekts, max. CHF 1'000.00 pro Auftrag. 7. Überschreitung der Lieferfrist Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn die Haftung dafür schriftlich vereinbart wurde. Der Frachtführer haftet, soweit ein Verspätungsschaden nachgewiesen ist, nur bis zur Höhe des für den entsprechenden Transport vereinbarten Frachtpreises. 8. Abschluss einer Transportversicherung Ökotrans kann im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers, für besonders wertvolle Güter, welche nach AGB nicht versichert sind, eine Transportversicherung besorgen, sofern dies der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich verlangt. Liegen bei Auftragserteilung keine klaren Weisungen des Auftraggebers über den gewünschten Versicherungsschutz vor, schliesst Ökotrans eine Transportversicherung auf der Grundlage einer "Eingeschränkten Versicherung" gemäss Art. 2 der "Allgemeinen Bedingungen für Versicherung von Gütertransporten (ABVT 1988)" ab. Vorbehalten bleiben in jedem Falle Antragsablehnungen durch den Versicherer. 9. Reklamationsfristen Beanstandungen betreffend Auftragsabwicklung und/oder Beschädigungen des Transportgutes oder fehlender Waren sind sofort bei Übergabe der Sendung in Anwesenheit beider Parteien (EmpfängerIn/KurierIn) anzubringen und auf dem Lieferschein zu vermerken. Bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden muss die Mängelrüge innert 8 Tagen nach der Ablieferung der Ware schriftlich eingereicht werden. 10. Verwirkung der Haftungsansprüche Die Verwirkung sämtlicher Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richtet sich nach OR Art. 452 und 454. 11. Verrechnungsverbot Eine Verrechnung des Schadens mit dem Auftragsentgelt ist ausgeschlossen. 12. Gerichtsstand Der Gerichtstand für alle Klagen ist Schaffhausen. Diese AGB sind für jeden Auftrag verbindlich und können von Ökotrans jederzeit geändert werden. Der Auftraggeber anerkennt diese AGB. Besten Dank für die Kenntnisnahme und Ihr Vertrauen.
Ökotrans, CH-8200 Schaffhausen, 01. Januar 2002, aktualisiert: 01.01.08/md
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